BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
7. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 5. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
2. Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet.
Wert: 28.017 €
Gründe§
Die Rechtssache hat weder eine grundsätzliche Bedeutung, noch erfor-
dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde verfälscht die
Entscheidung auch nicht das Ergebnis des Zugewinnausgleichs, weil der Aus-
gleichsanspruch ohnehin nach § 1378 Abs. 2 BGB auf den bei Beendigung des
Güterstandes noch vorhandenen Wert begrenzt war und es dabei auf den Zeit-
punkt der rechtskräftigen Entscheidung am 2. Oktober 1999 ankommt (Senats-
beschluß vom 18. Mai 1988 - IVb ZR 6/88 - FamRZ 1988, 925).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose