BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 23. Januar 2002 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 23. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt M hat dem Senat vor-
gelegen.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum