BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
22. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2002
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 17. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt, daß der Ange-
klagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis
sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 11 Fällen, da-
von in fünf Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne
Fahrerlaubnis, schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Ergebnis zu Recht hat die Strafkammer die für den Kauf weite-
ren Amphetamins bestimmten 2.640 DM gemäß § 74 Abs. 1, 2
Nr. 1 StGB eingezogen. Aus dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe (UA S. 31) ergibt sich noch ausreichend deutlich,
daß bereits Verhandlungen über den Erwerb stattfanden, so daß
sich der Angeklagte auch insoweit wegen - zumindest versuch-
ten - Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, möglicherweise in
nicht geringer Menge, strafbar gemacht hat (vgl. Weber, BtMG
§ 29 Rdn. 91 f.). Daß das Landgericht den beabsichtigten Erwerb
weiterer Drogen im Schuldspruch und jedenfalls bei der Strafzu-
messung unberücksichtigt ließ, beschwert den Angeklagten nicht.
Im übrigen gibt das Urteil Anlaß zu dem Hinweis, daß die Urteil s-
gründe nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die für erwiesen erachte-
ten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen
Merkmale der Straftat gefunden werden. Das setzt voraus, daß
das Urteil eine zusammenhängende, zeitlich und gedanklich ge-
ordnete Darstellung des Sachverhalts zur äußeren und inneren
Tatseite enthält, von dem der Tatrichter bei der rechtlichen Wür-
digung ausgeht (Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsa-
chen, 26. Aufl. S. 74 ff.). Dabei ist auf unwichtige Nebendinge
- wie z.B. hier die wahllose Wiedergabe von überwachten Tele-
fongesprächen mit Tarnbegriffen bei einem geständigen Ange-
klagten - , deren Inhalt vom Tatrichter als Beleg seiner Überzeu-
gungsbildung nicht benötigt wird, zu verzichten. Derartige über-
flüssige Ausführungen machen die Darstellung im Urteil unüber-
sichtlich und ungenau und können die Gefahr sachlichrechtlicher
Mängel begründen. Es ist nicht die Aufgabe des Revisionsge-
richts, sich aus einer Fülle erheblicher und unerheblicher Tatsa-
chen diejenigen herauszusuchen, in denen nach seiner Auffas-
sung eine Straftat gesehen werden kann. Es empfiehlt sich des-
halb, vor Abfassung der Urteilsgründe den erhobenen Beweisstoff
zu sichten, zu ordnen und dahin zu überprüfen, welche tatsächli-
chen Umstände für den objektiven und subjektiven Tatbestand
von Bedeutung sind, und nur diejenigen Beweisergebnisse her-
anzuziehen und im Urteil wiederzugeben, die für die Überzeu-
gungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich waren
(vgl. BGH NStZ-RR 1999, 272 m.w.N.).
Tolksdorf Miebach Pfister
von Lienen Becker