BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 21. August 2001 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 26. Februar 2001 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Zur Rüge der nicht eingehaltenen Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 Satz 2,
§ 261 StPO) bemerkt der Senat:
Die von der Revision als Beleg für einen Widerspruch herangezogenen
Feststellungen (UA S. 13 f.) erfassen lediglich Äußerungen des Belastungs-
zeugen in den Verurteilungsfällen und sind nicht geeignet, den behaupteten
Widerspruch – nicht verläßliche Aussage in zwei Fällen, die nach § 154 Abs.
2 StPO eingestellt wurden – zu begründen.
Basdorf Bode Gerhardt
Raum Brause