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BGH, Urteil vom 17.12.1991 – 1 StR 639/91

1. Strafsenat

03 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 639/91 URTEIL 17:12:94

in der Strafsache

gegen

am ED 1963 ir vo,

wegen sexueller Nötigung u.a.

wIIl

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 17. Dezember 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath,

Dr. wahl als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt (HEHE

als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

109

#09

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13. Juni 1991

wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen

Auslagen. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat einen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht ergeben. Der Erörterung bedarf nur folgendes:

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte eine ihm bis dahin unbekannte junge Frau, die arglos in seine Wohnung gekommen war, dort durch Würgen und Vorhalten eines Messers in Todesangst versetzt und so über einen Zeitraum von mindestens drei Stunden dreimal zur Vornahme des Mundverkehrs und zur Duldung anderer sexueller Handlungen genötigt. Schließlich schlief der Angeklagte gegen 3.00 Uhr morgens ein, während das Tatopfer sich nicht zu rühren wagte, aber auch nicht einschlafen konnte. Gegen 4.15 Uhr klingelte der Wecker, weil der Angeklagte um 5.30 Uhr zur Arbeit gehen mußte. Der Angeklagte stand auf, zog sich an, richtete sein Frühstück, kehrte nochmals für kurze Zeit zu der jungen Frau ins Bett zurück und rieb sich an ihr, bis er (wiederum)

Samenerguß hatte.

Zu Gunsten des Angeklagten hat die Strafkammer davon abgesehen, die nach dem Aufwachen begangene weitere sexuelle Handlung in die (fortgesetzte) Tat miteinzubeziehen; sie hält es aufgrund des weiteren Verhaltens des Angeklagten und des Tatopfers nicht für ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich zu diesem Zeitpunkt in dem Glauben befand, trotz des vorangegangenen Geschehens die Zuneigung der jungen Frau gewonnen zu haben, nunmehr eine echte Liebesbeziehung mit ihr

anstrebte und deshalb von ihrem Einverständnis ausging.

Zu Unrecht beanstandet die Revision - und ihr folgend der Generalbundesanwalt -, daß der Tatrichter nicht darüber hinaus diese Beurteilung auch auf einen Teil des Tatgeschehens vor dem Einschlafen des Angeklagten, insbesondere auf zwei Einzelakte des Mundverkehrs erstreckt, sondern vielmehr klargestellt hat, daß sie nur für die letzte Tatphase gilt "und keine Auswirkungen auf die bis dahin bereits vollende-

ten Einzelakte der sexuellen Nötigung" hat.

Es begegnet aufgrund der mitgeteilten Beweiswürdigung keinen rechtlichen Bedenken, daß der Tatrichter das Tatgeschehen von Beginn der Tat bis zum Einschlafen des Angeklagten als eine sexuelle Nötigung beurteilt hat, begangen unter bewußter Ausnutzung der durch Würgen und Bedrohung mit einem Messer hervorgerufenen Todesangst des Opfers. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte während des gesamten Tatgeschehens bis zu seinem Einschlafen die anfangs für das Tatopfer geschaffene bedrohliche Situation aufrecht erhalten; er war sich dabei stets bewußt, daß das Opfer nur aufgrund dessen sich seinen Wünschen fügte. Zwar steht im Vordergrund der Beweiswürdigung vor allem die Widerlegung der

Einlassung des Angeklagten, das Tatopfer sei freiwillig, teils sogar initiativ zur Mitwirkung bei den festgestellten sexuellen Handlungen bereit gewesen. Doch hat der Tatrichter auch erkannt und sich damit auseinandergesetzt, daß der Angeklagte möglicherweise - subjektiv - von einem Einverständnis der Tatzeugin mit den sexuellen Handlungen ausgegangen ist. Diese Möglichkeit vermochte das Landgericht nur für das weitere Geschehen nach dem Aufwachen des Angeklagten aufgrund der dargelegten Umstände nicht auszuschließen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters. Seine Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; genügend ist, daß sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (vgl. etwa BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 m.w.Nachw.). Das gilt auch für die tatrichterliche Würdigung von Äußerungen des Tatopfers, nämlich daß es in seiner Todesangst "auf entsprechende Gesten" des Angeklagten fragte, ob es ihm "einen blasen solle", oder zu seiner Beschwichtigung sagte, "es ist doch schön mit uns". Angesichts des festgestellten Tatgeschehens, in dessen Verlauf - vor dem Einschlafen des Angeklagten - diese Äußerungen geschahen, ist der Schluß des Tatrichters möglich, daß der Angeklagte gleichwohl nicht von einem Einverständnis des Tatopfers ausgegangen ist. Entgegen der Ansicht der Revision war der Tatrichter aus Rechtsgründen auch nicht gehindert, aus der Frage des Angeklagten an die Zeugin, ob sie die "Bullen" benachrichtigen werde, zu schließen, daß der Angeklagte jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt selbst nicht von einem Einverständnis des Opfers mit den sexuellen

AT

Handlungen ausgegangen ist. Aus der Reihenfolge der Sachverhaltsdarstellung ergibt sich ohne weiteres, daß der Angeklagte diese Frage erst nach Abschluß des gesamten Tatge-

schehens vor seinem Einschlafen gestellt hat. Gribbohm Ulsamer Maul

Granderath wahl