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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 241/89 BESCHLUSS 71 708°
Pitt.
in dem Sicherungsverfahren
gegen
wilfried R EEE , geboren am @. WB 1947 in FEB (DDR),
wegen Diebstahls
wIII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1989 beschlossen:
Die schriftlichen Gründe des Urteils des Senats vom 27. September 1989 werden wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers auf Seite 4 der Urteilsausfertigung dahin geändert, daß der Satz: "Die Annahme von Schuldfähigkeit auf der Grundlage dieser psychiatrischen Ausführungen begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken" richtig heißen muß:
"Die Annahme von Schuldunfähigkeit auf der Grundlage dieser psychiatrischen Ausführungen begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken."
Gribbohm Krauth zschockelt Kutzer Rissing-van Saan