nu:legal · recht.nulegal.eu

BGH, Beschluss vom 15.05.1987 – 2 StR 99/87

2. Strafsenat

75

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 99/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Paul Heinrich rRÜEEB

aus AM, geboren am EEE 1950 in VOR.

wegen Betruges u.a.

wI

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 1987

beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO

“im Fall II B 3 der Urteilsgründe (Betrug

zum Nachteil KO) eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Auf die Revision des Angeklagten wird gemäß Ss 349 Abs. 2 bis 4 StPO das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. November 1986 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben, weil die infolge der Einstellung weggefallene Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten zwar nicht die übrigen Einzelstrafen, aber die Gesamtfreiheitsstrafe zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt haben kann.

FE

77

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Müller Meyer Maier Theune Gollwitzer