oo
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 203/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Radio- und Fernsehtechniker Günter M ww , zuletzt wohnhaft gewesen in SEM, jetzt unbekannten Aufenthalts, geboren am. WR 1949 in Au,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3, Mai 1984 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 12. De-: zember 1983 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat "die zur Herstellung des pornographischen Bildmaterials gebrauchten Geräte „.. eingezogen, 8 7u Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB". Angaben über den Wert dieser Geräte (mehrerer Film-, Foto- und Videogeräte mit Zubehör), deren Einziehung ersichtlich als Nebenstrafe angeordnet ist, enthält das Urteil nicht, Es 1äßt auch nicht erkennen, ob die Strafkammer bedacht hat, daß eine Gesamtschau der Nebenstrafe mit der Hauptstrafe erforderlich ist, um insgesamt die angemessene Reaktion auf die Taten des Angeklagten festzulegen (BGH MDR 1985, 767 = NJW 1983, 2710). Unter den vorliegenden Umständen bedurfte dieser Gesichtspunkt ausdrücklicher Erwähnung, zumal die gebildete Gesamtstrafe nahe an die von § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB gezogene Obergrenze heranreicht. Der Rechtsfehler berührt nur die Bildung der Gesamtstrafe (vgl. BGH, Urt. vom 5. November 1983 - 1 StR 681/83, Leitsatz abgedr. NStZ 1984, 181).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler aufgezeigt.
Maul Ulsamer Schikora Foth Granderath