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BGH, Beschluss vom 10.07.1975 – 2 StR 303/75

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 303/75 BESCHLUSS

Ak, zur

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Hermann Karl Walter Z GEB zu: 7 u. O, Seboren am EEE 926 in SEB/Rr<1=

URN,

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Jui 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 5. Dezember 1973 wird

1.

das Verfahren unter Überbürdung der Gerichtskosten und der ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse eingestellt, soweit es nicht die Fälle Leonhard BB (Bl. 62 UA), Alfons vw (31. 64 UA), Anton ZUM (B1. 66 UA), Anton N) (Bl. 66 UA), Julius Tem (Bi. 68 UA), Heinrich KB (Bl. 68 UA), Dr. Friedmann BEER (B1. 69 UA), Fritz He (51. 70 UA), Erich Rp (Bl. 70 UA), Werner Yo |. 7° VA), Franz und Thea Zoe (31. 71 UA),

Dr. Wilhelm DM (B1. 73 UA), Walter Ledig (Bl. 74 UA) und Paul Drum (21. 75 uA) betrifft,

der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels - soweit darüber noch nicht entschieden -, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Gründe§

Entgegen der Ansicht der Strafkammer standen die Betrügereien nicht in Fortsetzungszusammenhang, weil der ihn begründende Gesamtvorsatz nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem voraussetzt, daß der Kreis der zu schädigenden Personen von vornherein bestimmt ist (z.B. BGHSt 1, 313, 315). Das war hier schon deshalb nicht der Fall, weil die später Geschädigten zunächst noch unbekannt waren und erst durch Zeitungsanzeigen und anderes Propagandamaterial ausfindig gemacht werden sollten.

Durch die unzutreffende Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist der Angeklagte beschwert, soweit die Strafverfolgung der einzelnen Fälle verjährt ist. Das trifft auf alle Betrügereien zu, die vor dem 22. Januar 1966 begangen worden sind (erste Unterbrechungshandlung am 22. Januar 1371: Bd. V Bl. 6 d.A.). Da das Verfahren insoweit eingestellt werden muß, bleiben nur die im Tenor dieses Beschlusses genannten Fälle übrig. Weil der Angeklagte in diesem Umfang durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang nicht beschwert ist, braucht der Schuldspruch nicht auf mehrere Fälle umgestellt zu werden.

Die Nachprüfung des Urteils hat keine weiteren Rechtsfehler erbracht.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

Ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, muß nochmals geprüft werden. Das frühere, der Strafverfolgung nicht mehr ausgesetzte Verhalten des Angeklagten braucht bei der Strafzumessung nicht unberücksichtigt zu bleiben. Zweckmäßig wird

C

„u -

der Schuldspruch in der Urteilsformel wiederholt. Das Merkmal des Fortsetzungszusammenhangs (auch wenn es zutrifft) muß nicht im Schuldspruch kenntlich gemacht werden.

Schumacher Börtzler Baumgarten

Meyer Buddenberg