4 StR 59/54 2324 06 1 | 73
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Walter B EB aus Beil, geboren an &. GUEEEED ED in Tr GE
wegen einfachen Bankrotts
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29, April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ERE>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 24. November 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben wird.
Von Rechts wegen
.. zo zen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einfachen Bankrotts gemäss § 240 Abs 1 Ziff 2 der Konkursordnung zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt; im übrigen hat es ihn freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet in zulässiger Beschränkung lediglich; das Urteil lasse nicht erkennen, ob die Strafkammer die Strafaussetzung zur Bewährung erwogen habe, und rügt deshalb Verletzung der §§ 267 Abs 3 Satz 3 StPO, 23 StGB. j
Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Versagt der Tatrichter die Rechtswohltat der Strafaussetzung, so braucht er sich verfahrensrechtlich dazu in den Urteilsgründen nur zu erklären, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Strafaussetzung gestellt hatte. Das ist hier nach der Sitzungsniederschrift nicht geschehen; denn in der Bitte eines Verteidigers um "milde Strafe" kann ein solches Begehren nicht erblickt werden; es gelten insoweit entsprechend die Grundsätze, die die Rechtsprechung zu Satz 2 des § 267 Abs 3 StPO entwickelt hat (RG JW 1932, 404; BGH vom 18. Dezember 1952 - 3 StR 367/52 -
MDR 1953, 149). |
Unterlässt es der Richter, der auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als neun Monaten erkennt, die Voraussetzungen des § 23 StGB zu prüfen, so unterläuft ihm damit ein Verstoss gegen das sachliche Strafrecht, dem auch die Strafzumessung angehört. Nun lassen aber die Bestimmungen des Verfahrensrechtes keinen Zweifel darüber zu, daß der Tatrichter das Ergebnis seiner Prüfung nicht in jedem Falle
in den Gründen niederzulegen braucht. Diese Regelung ist auch durchaus sinnvoll; denn nicht selten ergeben schon
die Angaben zur Person und die Erwägungen zur Strafzumessung, daß die Voraussetzungen für eine Aussetzung ferne liegen, obwohl die Strafe neun Monate nicht übersteigt. In dem Schweigen der Urteilsgründe kann demnach nicht unter allen Umständen schon ein Rechtsfehler gefunden werden (OLG Braunschweig NJW 1954, 284 Nr 16). Andererseits sind Sachverhalte denkbar, in denen sich die Frage der Strafaussetzung geradezu aufdrängt; so wird hier z.B. hervorgehoben, der bislang nicht bestrafte Beschwerdeführer habe sich in einer unverschuldeten Notlage befunden, er habe ein Geständnis abgelegt und Einsicht in das Unrecht seines Tuns erkennen lassen. Unter solchen Umständen muss der Tatrichter dem Revisionsrichter irgendwie erkennbar machen, daß er die bedingte Strafaussetzung erwogen hat, will er nicht dem Verdacht Raum geben, er habe die noch junge Vorschrift übersehen. Daran lässt es das angefochtene Urteil fehlen,
so dass der Senat die Möglichkeit, der gerügte Rechtsfehler liege vor, nicht auszuschliessen vermag.
t "r x. [3 Ki !
Über die Strafaussetzung zur Bewährung muss daher zweifelsfrei entschieden werden; einer Aufhebung des im übrigen fehlerfreien Strafausspruchs bedarf es nicht (BGH NIW 1954, 39 Nr 16).
Groß Krumme Engels Hülle Seibert
>». 2 ee Br >
T
A
El. Pr
ni?
RT,
p; ..
%
D
.
Pr Re Tip. werds