2272 018 4
_ Im Namen des Volkes
In der Stralsache gegen
den Bundesbahnhilfsladeschaffner alter Ggggpaus zum:
zeboren er EEE 192: i: u,
wegen Begünstigung
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14, Februar 1952, an der teilgenomnen haben: Senatspräsident Dr, Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr, Hülle
Bundesrichter Dr, Augustin als beisitzende Richter,
Obersteatsenvalt els Vertreter der Sundesanweltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Necht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten GW vird das ürteil des Landgerichts in Essen vom 22, Februar 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, euch über die Kosten des Nechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von .Rechts wegen
2.
gründe§
—
Jo.
Der äussere Tatbestend der Begünstigung ist entgesen der Auffassung der nevision erfüllt.
Das Urteil stellt fcst, dass der Angeklagte den vicben Beistand geleistet kat, um ihnen die Vorteile des Diebstehls zu sichern, indem er es unterliess, sie enzuzeigen, und sie euch nicht hinderie, ihre Beute Fortzuschaffen, Tabei geht es von der zutreiTenden Rechtsensicht eus, dass eine strafbere Degünstigung durch Unterlassen nur begangen werden kann, wenn eine Rechtspflickt zum Yendeln besteht; denn es führt eus, der Angeklagte sei als Dehnbedienstetcr auf Grund der allgemeinen Treuspflicht gegenüber seiner Arbeitgeberin, der Bundesbahn, v verpflichtet gewosen, den Diebstahl zu verhindern und ihn gegebenenfalls zu melden, Zwischen "Rechtspflichten" und den sich aus einer allgemeinen Treuepflicht ergebenden dienstlichen Versflichtungen kann im vorliegenden Faile nicht geschieden werden, weil auch die auf Grund des /rbeitsvertrages entstehenden Sebenverpflichturgen rechtlicher Natur sind,
Der {rbeitnehmer ist auch nicht nur gehalten, selbst elles zu unterlassen, was für den 5etrieb nachtetlig ist, sondern er muss auch drohende Schäden sofort melden, wenn er sich zu ihrer selbständigen Abwehr ausser Stande ‚sieht. Zs kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Angeltlagte die Diebe stellen und ihnen ihre Beute - nötigenfeiis vunter Gewaltanvendung - abnehmen musste, obwohl er weder mit der Bewachung des Bahngeländes beauftragt war, noch behnpolizeiliche Aufgaben zu erfüllen hatte, Jedenfalls war er als Bahnbediensteter auf Grund des Arbeitsvertra-
"N
U
- 3.
ges nach Treu und Glauben verpflichtet, einen während der Verrichtung seiner Dienstgeschäfte auf dem Bahngelände be-. obechteten Diebstrhl sofort der Behnpolizei oder der sonstigen zuständiscen Dienststelle zu melden, damit diese das zur Ablendung des Schedens Erforderliche veranlassen konnte, Dice Verletzung dieser Rechtspflicht stellt ein strefbarcs Beistardleisten im Sinne des § 257 StGB der.
Dagegen genügen die Teststellungen zur inneren Tavseite nicht, vum die Verurteilung wegen Begünstigung zu srescen. Zire unter } 52 StGB fallende Nötigung durch Dro-
hung mit einer gegemwärtigen Gefehr für Leib oder Leben .ist den festgestellten Sechverhalt zwar nicht zu entnehmen; denn des Urteil stellt fest, dess der Angeklagte sich Ö&- zu bereden liess, die Täter laufen.zu lassen, Es erörtert jedoch nicht, ob der Angeklagte sich seiner TLechtspflicht zur keldung des Tiebstahls bewusst gewesen ist. Die Strafkemuer hat es nicht für erwiesen erachtet, di.ss der Besceiwerdclührer, der sich darauf kerufen haette, die Kontrolle des Bahngeländes gehöre nicht zu seinen Aufsector als Ladescha?fner, ausserhalb dieses Aufgabenkreises fühle er sich nur als Bahnarbeiter, sich einer Antsp£ilichtverletzung bevusst gewesen ist. Sie hätte deshalb auch prüfen müssen, ob er über den Inhalt der sich aus den Arbeitsverhä&ältni s ergebenden Treuev£Elicht hinreichend unterrichtet war. Wegen dieses Kanzels ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Isndgericht zurückzuverweisen, das auch zu beachten haben wird, dase der Beschwerdeführe. von der Ankiage der vas-
..
Pe
siven Bestechung, die nicht für erwiesen anges
den ist, bisher nicht freigesprochen ist,
Groß Krumme Dr, Hülle Dr. Augustin
ehen vor-
Engels