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BGH, Urteil vom 04.12.1951 – 1 StR 530/51

1. Strafsenat

Leitsatz

Ob der Sachverständige der Beweisaufnahme beiwohnen soll, steht im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Gericht kann den Sachverständigen zur Vorbereitung seines Gutachtens über das Ergebnis einer Beweisaufnahme unterrichten, die in seiner Abweisenheit stattgefunden hat, Die Unterrichtung braucht nicht notwendig in Gegenwart des Angeklagten oder seines Verteidi- 'gers zu geschehen.

Für das Nachschlagewerk 1 2322 014 Für_die Amtliche Sammlung !_

Gesetz: StPO § 80 Rechtssatz: Ob der Sachverständige der Beweisaufnahme beiwohnen soll, steht im pflichtgemässen

Ermessen des Gerichts. Das Gericht kann den Sachverständigen zur Vorbereitung seines Gutachtens über das Ergebnis einer Beweisaufnahme unterrichten, die in seiner Abweisenheit stattgefunden hat, Die Unterrichtung braucht nicht notwendig in Gegenwart des Angeklagten oder seines Verteidi- 'gers zu geschehen.

Aktenzeichen: 1 StR 530/51 Urteil vom 4. Dezember 1951 IG Mosbach

In der Stre?’sache

gegen

den Bäckcrmeister Friedrich Christin Be EEEEEEEEED

aus OD. dort Geboren am EM. ED ED,

wegen Nötigung und fahrlässiger Körperverletzung

hat der 1. Streisenat des Bundesserichtshofs in der

‚Sitzung von 4. Desenber 1951, an der Tteilgenonen haben:

Senatspräsident Richter els Vorsitscncer, Zundcsrichter Dr. Peetz, Tundesrichter Dr. Geier, zundesrichter Glanznann, „undesrichter Dr, Jagusch els beisitzende Richter, Dundesanvelt Güde in der Verherdlung, Oberstaatsenvelt Dr. EEEEEED dei der Verkündung els Vertreter der Dundesanwaltschaft, Justizsekretör >

als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,

%. für Deciıt erkennt:

Die DNevision des ängeklägien gegen das Urteil des Landgerichts in Mosbech von 15. Juni 1951 wird verwor?en.. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels su tragen.

Von Rechts wegen

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Dice Verurteilung des Angeklagten wegen Kötigung |

in Tateinheit mit Zahrlässiger Körperverletzung beruht Bi suf Feststellungen, die das Landgericht heuntsächlich !

euf Grund der eidlichen Bekundungen des als Zeugen vernomnenen Geschtdigten, dos Fliesenlegers DB, getroffen hat. Die Verteidigung eriff die Gleubwüräigiieit dieser Bekundungen nit der Begründung an, DB l:abe bei dem.

Unfall eine Gehirnerschütterung erlitten. die Lrinnevungslücken zur Folge gelabt habe, Diese Lücken habe

er mit selbsterfundenen Erinnerungsbildern, sogenennten Konfebulationen, ausgeZüllt. Zum Deveise dafür berief

sich der Vorteidiger, nachdem schon die Beweisaufnahne Gurchzerlührt worden war, eu? das Gutachten eines vachverständigen. Dio Strafkamuer beschloss daraufhin, den Antsarzt darüber als Sachverständigen zu hören, ob

bei BB infolge der erlitienen Gehirnerschütterung Störungen seines Brinnerungsvermögens eingetreten sei-

en, die die Richtigkeit seiner Aussage in Frage stellen könnten, Der Sachverständige wurde, wio sich aus den Urteils- “gründen . ergibt, "über das Beweisergebnis informiert".

ür 6rstattete ein schrifsliches Gutachten. das er in

der em nächsten Tage fortgesetzten Nauptverhandlung

euch mündlich vortrug. Er kam dabei zu Gem ürgebnis,

dass kein Anhaltspunkt dafür vorliege, dess Dep in

sciner Aussage Erinnerungsiicken durch Konfabulationen eusgefüllt habe, Sein Gutachten beruhte, wie sich aus

der bei den Akten befindlichen vorbereitenden schriftlichen Drklörung ergibt, auf einer eingehenden Untersuchung Ges DIEB und auf der Kenntnis der ihm zugäng- i lich gewesenen Akten, aus denen er hauntsächlich die BR

ERENPSENGE

dort niedergclegte Aussage ües BE und Yescheinigungen über Gie Un?alllolgen verwertete, Das Gutachten scolbst beruht, wie euch üle Urteilss;;ründe erlicnnen lassen, eu? folssoniem Gedankengang:

us sei zver nöGlich, dass cin an einer Gehirnerschittierung Urkvenl:ter an einer Yrinnerungslosigkeit tiber den Unfallhergang leide oder gar den llergang durch Konfebulationen so darstelle, wie er sich nach sciner Yerwutung abgespielt heben könne. Die Drinnerunsslicke unmfasse aber stets sümtliche Vorgünge während des Zeitraums, auf den sie sich erstrecke. Ls kosıne nicht vor, dass sich jemand an einzelne Vorgänge während eines Zeitraums erinnern könne. dass aber hinsichtlich anderer Vorsänge wöhrend desselben Zeitraums eine durch Gehirnerschlitterung hervorgerufene ürinnerungslücke bestehe. De die Beliundungen des Dep zun Teil äurch das B3erreiserg;chnis bestiltist worden, also zutreffend seien, insoveit nithin keine durch Konfabulationon ausgefüllte Zrinaorun;slücke vorlioge. wilsoe euch vernsint worden, dess der ilest seiner Aussege auf solcl.on Konfabulestionen berwWien könne. '

Die Itevision sicht einen Ver .ahrensfchler Gderin, ' dass des Gericht oder einos seiner \itglieder den Lach- . verständigen unterrichtet hahe, okne dezu den Ängelllagten und soinen Verteidiger zsusuziehen. So sei os dazu gekom- ° nen. dass das Gericht den Lechverständigen Zelsch unterrichtet Labe. Die Voraussetzung, au? der das Gutachten Ges Gechverstündisen berulie, tre?fe nicht zu, Die Bekundungen des Zeugen Yatz seien l:cinesfalls durch das sonstise Doweisergebnis bestätizt worden. Zwischen der Aussage des BP und derjenigen des Zeugen iD vestche vielmehr ein erheblicher Widerspruch hinsichtlich des Ortes, wo sich der Anscklaste in Zeitpunkt des Unfells

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aufs;chelten habe.

Bu Die Rüge ist unbezründet. ilnch % 78 StPO hat der Lichter, soweit ihn dics

erforderlich erscheint. Gie Yütigkeit des Sachverstiindigen su leiten. Eatte der Sachverständise bis zu dem Deschlusse, dass ein (utachten einzeholt werden sollte,

der ILouptverhendlung nicht beigewohnt und diente die ‚ Unterzichtung dezu, ihn ins Dild zu setzen, worauf cs

den Gericht bei dem Cutachten enzam, wer die zu begutachtende Person war und weshalb das: Gutachten erforderlich gewesen war, so wurde sie durch 3 78 St?0 ge-

deckt. Dice tatsächlichen Grundlagen seines Gutachvens bestenden einnel in den Ergebnissen, zu denen die ärztliche Untersuchung des Zeugen De seführt Latte. Diese ‘ euf Grund der Üachlunde äca Gutachters und seiner Augen- j scheinseinnahme gewonnenen Urkonntnisse, über die der Srchvorstiinäis;oe auch boi Urstattung seinss Gutachtens berichtete, sind in verfahrensrechtlich einwandfreier 4 “eise zustande Sokommen und verwertet worden. Insoweit eriebt auch die Revision keine Dedenken, Zum andern

beruht sein wutachten uf der tatsächlichen Annalırıe, . 289 Cie Tekundungen Ges Zeugen DB iiver die den Unfall unnittelbar vorangegangenen Zreisnisse zum Neil durch das übriso Deweisergebnis bestätigt worden seien, sich elso elo zutre?Zenü erwiesen hätten und derun nicht ols "Lonfabulationen" anzuschen seien. In Verbindung nit der wisschschaftlichen Srkenntnis, dess die durch Gelirner- ' schütterung hervorgerufenen Srinnerun;clücken alle_ u Vor;änse und Zrlebnisse während. eines bestimmten Zeitreuns unfessen und sich nicht mır auf einzelne Sreitß- r nisse erstrecken, die vinnerung en andere Geschehnisse imnerhalb dessclben Zcitrauns aber ungetrübt lassen,

kommt der Scchverständige zu dem Ürgebnis, dass auch

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der Curch die übri;;co Leweisaufnahne nicht bestätigte vcil der Dekundungen des Zeugen BB nicht als bloße „inbildung und derun als wnsleubhaft bescichnet werden könne. Loweit des Gutachten auf der \ienntnio eusscrhelb der sachverständi sen Untersuchung lier;endgr vetsechen beruht, mussten diese zur vollen Überzeugung dcs Gerichts orwiosen sein. Ze zilt für sie nichts anderes als für alle anderen für die intscheiäung erseblichen UVistinde, %s wire also insbesondere unzulissig, wenn sich der Sachvorstünäige die Lenntnis solcher Yrisachen durch ausserczcrichtliche «achfrage verscha??t, des ihn zitsoteilte dem Gericht berichtet hätte und Gieses die litteilung hinsenomnen hätte, Soweit jecoch das Cutechten eusserhalb dor sachverstüändissen Untersuchung liegende Yatsachen verwertet, sind ülese, vie das -Urtoil zweifelsfrei orgibt. vom Gericht als erwiesen erachtet worden. Das ist allein entscheidend. Ob der Sachverständige sich die Überzeugung von der lich- . tigkeit dieser Tatsachen selbst dadurch verschafft hat, dass er der sesenten Deweisaufnalne beiwohnte, oder ob ihn das Gericht davon unterrichtet und er diese .ijtteilung als richtig hingenomnen hat, ist demgegenüber sleichzültig. Vas ergibt sich aus % § 0 StPO; danach kenn den Gechverständis;en, wenn er zur Vorbereitung seines Gutachtens weiterer Aufklürung bedar?, usa, Gostattet worden, der Vernehmung von Zeugen oder des Deschuldigten beizuwohnen und an sie umaittelbar Fragen zu eiellen. Ob der Sachverständige -der Boweissufnahie beirrohnen soll, steht also in nZlichtsem’ssen simensen des Gerichts, Es wird die Beweisaufnahme reselmüssig in Gegenwart des Sachverstiinüisen durchführen müssen, venn es der besonderen Sachlunde des Gutachters bederf, vun aus den Sekundungen der Zeugen und Gen Ansaben des Angeklagten dio er?orderlichen tateächlichen Echlügsse

ziehen zu können. Wenn aber der Sachverhalt - wie hier -- anders liegt, überschreitet das Gericht nicht die Grenzen des ihm nach § 80 eingeräunten «rmessens, wenn es den Sachverständigen mır von dem Ergebnis der in seiner Abwesenheit durchgeführten Deweisaufnahme

' unterrichtet. Die Irage, ob die Belkundungen des Zeugen DB über die dem Unfall unmittelbar vorhergehenden Ereignisse durch die übrige Beweisoufnahne mindestens zum Teil bestätigt würden, durfte und musste des Gericht selbst entscheiden, ohne dass es dazu der Hilfe cinos Sachverständigen bedurfte. Es war deshalb, nachdem es die äuzichung eines Sachverständigen beschlossen hatte, nicht genötigt, die schon durchgeführte Deweiseufnahne in seiner Gegenwart noch cimmel zu wiederholen, sondern durfte sich, ohnc dadurch gegen svingende verflahrensrechtliche Vorschriften zu verstossen, denmit begnügen. den Sachverständigen von

derı ürgebnis der bisher durchgeführten Beweisau’nahme zu unterrichten.

wig,sien.

Ebensowenig war das Gericht verpflichtet. diese Unterrichtung des Sachverständigen in Gegenwart des Angeklagten und seines Verteidigers vorzunehmen. In der Strafprozeßordnung findet sich keine Vorschrift, eus der sich. eine solche Verpflichtung herleiten liesse, Sie kann insbesondere auch nicht dem Y 261 StPO entnommen werden. Dadurch, dass des Gericht den Sachverständigen über das Ergebnis der bisherigen Beweiseufnahme in Abwesenheit des Angeklagten und seines Vertcidigers unterrichtet, werden nicht Vorgünse ausserhalb der Hauptverhandlung zu Grundlagen der richterlichen Überzeugung. Über die aussorhalb der sachvorständigen Untersuchung liegenden Tatsachen, dic cine der Grundlagen des Gutachtens bilden, hat sich das Gericht vielmehr gerade auf Grund der }aupt-

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ihnen .: Zrei, dazu Stellung zu neimen und insbe-

Ss ist also nicht erstehtliehf. immiefern durch die

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verhandlung seine Überzeugung gebildet.

Aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverstänäigen wie aus seinen aus dem Urteil ersichtlichen mündlichen Ausführungen in der Tauptverhandlung war ohne weiteres auch für den Angeklagten und seinen Verteidiger ersichtlich, dass sein Gutachten zum Seil auf der - ausserhalb sciner sachverständigen Untersuchung liegenden - tatsächlichen Annehne beruhte, dess die Dekundungen des Zeugen BB über die Ceschehnisse kurz vor dem Unfall durch die Übrige Deweisaufnelme zum Teil bestätigt worden seien. Es stand

sondere durch geeignete Beweisamträge darauf hinzuwirken, dess sich die Annalıme, von der der Sechverständige suseing, als unrichtig erwcise und das Gcricht - worauf es allein entscheidend ankean - in En dieser Beziehung zu einer anderen Überzeugung gelange.

Unterrichvung des Sachverst&ndigen ausserhalb der Bauptverhendlung die Rechte der Verteidigung in irgendeiner Deziehung verkürzt worden sein sollen,

lach elledem liegt kein Verfahrensicehler derin, daes das Gericht die Beweisaufnahme nicht in Gegenwart des Sachverständigen wiederholte, sondern ihn über ihr Ergebnis ausserhalb der Hauptverhandlung unterrichtete. Auf die vom Gericht in diesem Zusammenhang . angestollte Hilfserwägsung kommt. es mithin nicht en. Aber auch sie ist “rei von Rechtsirrtum. Das landgericht führt n#mlich folgendes aus:

Der Sachverständige habe zunächst allgemein ausgeführt, dess es partielle #rinnerungslücken mit Kon-Zalml.ationen nicht gebe, dass also bei einem Vorletzien;

der nachscwiesenermassen für oinen bestimmten Zeitabschnitt zutreffende Beliundungen machen könne. auch Lür den iibrigen denselben Zeitabschnitt betreffenden Teil seiner {ussage kein Anhalt für Konfabulationen gegeben sei. Aus. der in eigener Zuständigkeit auf Grund der Beweisausnahme getroffenen Feststellung. dass Batz

2ür den Zeitabschnitt bis zum Gerlisteinsturz zuverlässige Bekundungen gemacht habe. und dem allgemeinen "!eil des Cutachtens sowie den anerliannten Gesetzen der Viissenschaft sei das Gericht zu dem Ausschluss der Höglichkeit gelangt, dass die Aussage des IB

in Gen den Angeklagten belastenden Punkten auf Konfabulationen beruhen könne. In diesen Darle;ungen zeigt

eich kein Lohler._Sio-würden auch-für-sich allein das ...

Urteil tragen,

Soweit die Revision weiter geltend nacht, die vom Iendgericht gegen die unbedingte Glaubwürdigkeit des Seusen > vorcobrachten Bedenken seien nicht begründet, das Goricht hätte infolgedessen nicht feststallen dür’en, dass äle Aussage des BB Über die Geschehnisse bis zun Gerüsteinsturz zu einem grossen veil üurch die übrige Beweisaufnahme bestätigt worden seien, bewegen sich ihre Ausführungen auf dem der Nschprüfung in diesem lledhtszuge verschlossenen tatsöchlichen Gebiet, Dasselbe gilt von der Behauptung, der Sachverständige und das Cericht hätten zu Unrecht

.angenomnen, dass es keine "partiellen ürinnerungslücken"

gebe. II.

Die 3§ 230, 232, 240, 73 StGD hat das Landgericht ohne Nechtsirrtum auf den für erwiesen cerachteien Sach-

verhalt.angewendet. Die Ausführungen des Senats in dem in dieser Sache 'ergangenen Urteil vom’ 4 April 1951

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9.

- 1 StR 77/50 - sind beachtet. Ebenso ist die Frage der Verjährung zutreffend behandelt. Auch die von der Revision . allgemein crhobence, wenn auch nicht näher ausscelührte w; Sachrüge kann deolaalb I:cinen ür?olg hanen.

Die Revision ist darum im Genzen unbe;;ründet und

muss verwortlen werden.

Richter Dr. Feetz Dr.ßeier Glanzmann Jagusch