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Anwaltsgericht Köln, Urteil vom 13.09.2021 – 1 AnwG 29/20 10 EV 222/19

1. Kammer des Anwaltsgerichts

ECLI:DE:AWGK:2021:0913.1ANWG29.20.10EV22.00

Tenor§

1. Der Angeschuldigte, Herr Rechtsanwalt A., ist eines Pflichtverstoßes schuldig. Gegen ihn wird die Maßnahme eines Verweises verhängt.

2. Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe§

I.

Herr Rechtsanwalt A. ist seit dem 03.09.1999 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Wegen anwaltsrechtlichen Pfichtverstößen ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.

II.

Die Hauptverhandlung vom 13.09.2021 ergab folgenden Sachverhalt:

Am 25.07.2019 übersandte die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf dem Angeschuldigten ihre Antragsschrift in einem gegen eine Mandantin des Angeschuldigten geführten Verfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nebst Anschreiben per Telefax gegen Empfangsbekenntnis (2 Ss-OWi 156/19). Dieses sandte der Angeschuldigte in der Folgezeit trotz einer am 06.08.2019 telefonisch und am 20.08.2019 per Telefax übermittelten Aufforderung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht zurück, so dass sie die Zustellung schließlich am 27.08.2019 mittels Postzustellungsurkunde vornahm.

III.

Die Feststellungen beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen geständigen Einlassung des angeschuldigten Rechtsanwalts vom 01.09.2020 im anwaltsgerichtlichen Zwischenverfahren.

IV.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Rechtsanwalt zur Überzeugung des Gerichts seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt, in dem er ein Empfangsbekenntnis nicht erteilt hat. Hierdurch hat er sich einer beruflichen Pflichtverletzung nach §§ 43, 113. Abs. 1 BRAO i.V.m. § 14 BORA schuldig gemacht.

Nach Überzeugung des Gerichts ist der ausgesprochene Verweis ausreichend aber auch erforderlich, um dem Angeschuldigten die Beachtlichkeit des Berufsrechtsverstoßes vor Augen zu führen und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren.

V.

Die Kosten des Verfahrens waren dem Angeschuldigten aufzuerlegen.