Tenor§
Der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss vom 23.12.2022 (Bl. 19-22 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
Gründe§
Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.