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Amtsgericht Nettetal, Beschluss vom 14.07.2020 – 8 VI 93/20

Direktorin des Amtsgerichts

ECLI:DE:AGKK2:2020:0714.8VI93.20.00

Tenor§

Der Erbscheinsantrag vom 09.03.2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe§

Das Testament vom 15.12.2009, auf das der Antragsteller seinen Erbscheinsantrag stützt, ist formunwirksam. Es fehlt an der Handschriftlichkeit des Testaments. Eine Berufung auf die Formerleichterung des § 2267 BGB ist ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür wäre, dass beide Ehegatten letztwillig verfügt haben. Die mitverfassende Ehefrau hat jedoch für ihre Person keinerlei letztwillige Verfügung getroffen.