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Amtsgericht Köln, Beschluss vom 26.02.2025 – 710 Ds 324/24

ECLI:DE:AGK:2025:0226.710DS324.24.00

Tenor§

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.

1

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

2

Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).