Tenor§
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 EUR kostenpflichtig - einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers - verurteilt.
Angewandte Vorschrift: § 222 StGB.
Gründe§
2
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
3
Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.