Tenor§
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,- € kostenpflichtig verurteilt.
Angewandte Vorschriften: 1, 3, 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 33, Anlage I-III zu 1 BtMG, 465 StPO.
Gründe§
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Wegen der Begründung wird auf den zugelassenen Anklagesatz verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Richter am Amtsgericht