Tenor§
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von € 10,00 kostenpflichtig verurteilt.
Gründe§
(abgekürzt gemäß S 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Wegen der Begründung wird auf den zugelassenen Anklagesatz verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf S 465 StPO.