Tenor§
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe§
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.
Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache keine Bedenken. Es war daher davon auszugehen, dass die beklagte Partei im Wesentlichen unterlegen wäre.
Unter Berücksichtigung der zwischen Fälligkeit und Erfüllung der Forderung verstrichenen Zeit war Klageanlass gegeben.
Wenn die Beklagte auf das Datenauskunftsverlangen vom 18.06.2021, das ihr am 12.08.2021 zugegangen war, erst am 22.03.2022 hin Auskunft erteilt, so lag dies deutlich außerhalb der Frist des Art. 12 Abs. 3 DS-GVO, die auch bereits am
30.12.2021 (Klageerhebung) deutlich überschritten worden war.
Soweit sich die Beklagte auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten beruft, so kann sie damit nicht durchdringen. Wie die Beklagte selbst einräumt, war die Auskunftsklage an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Insoweit bestand eben auch keine Verpflichtung der klägerische Partei vor Klageerhebung nochmals darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Daten bisher noch nicht zur Verfügung gestellt worden sind und weiterhin benötigt werden.