Tenor§
Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2017, Az. 33 C 398/16 (76), wird dahingehend berichtigt, dass der 1. Absatz des Tenors zur Hauptsache gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt wird:
Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom
22. Juli 2016
wird wie folgt abgeändert:
Gründe§
Das Urteil war wie geschehen, von Amts wegen gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, da ein offensichtlicher Schreibfehler vorlag.
Der Umfang der Berichtigung ist durch Fettdruck und Unterstreichen kenntlich gemacht.