Tenor§
Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird der Obergerichtsvollzieher M. angewiesen, die der Gläubigerin entstandenen Kosten in Höhe von 10,- € für den Grundbuchauszug vom 01.12.2015 als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung zu behandeln.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Schuldner.
Gründe§
Randnummer1
Die Erinnerung ist begründet.
Randnummer2
Die Kosten für den Grundbuchauszug vom 01.12.2015 sind als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO anzusehen.
Randnummer3
Kosten der Zwangsvollstreckung sind die Aufwendungen der Parteien aus Anlass der Zwangsvollstreckung. Sie können bereits zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung anfallen (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 788 Rn. 3 m. w. N.).
Randnummer4
Die Kosten für den Grundbuchauszug im Vorfeld der Vollstreckung sind erstattungsfähig, auch wenn der Schuldner im Verlauf der Vollstreckung freiwillig gezahlt hat (vgl. Stöber, a. a. O., Rn. 8 m. w. N.). Der Auszug stellt einen sicheren Weg dar, um Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung auszuloten. Der Schuldner hat auch nicht direkt nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides am 20.11.2015 freiwillig gezahlt oder seine Bereitschaft signalisiert. Erst nach der Zustellung der Ladung am 13.01.2016 zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher am 01.02.2016 hat der Schuldner am 28.01.2016 einen Teil der Forderung beglichen.
Randnummer5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Randnummer6
Dr. Johannsen
Richterin am Amtsgericht