Tenor§
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1835,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 27.07.2024 zu zahlen.
Weiterhin wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von vorprozessualen Kosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 280,60 € freizustellen.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
2
Der Streitwert wird auf 1.835,21 EUR festgesetzt.