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Amtsgericht Detmold, Beschluss vom 16.09.2020 – 30 F 122/20

Einzelrichter

ECLI:DE:AGDT:2020:0916.30F122.20.00

Tenor§

Der Antrag auf Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Verbund wird zurückgewiesen.

Gründe§

Die Voraussetzungen für eine Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich nach § 140 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor, insbesondere nicht die der Abtrennungsgründe des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und Nr. 5 FamFG.

Der Abtrennungsgrund des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 FamFG setzt insbesondere voraus, dass das Verfahren seit drei Monaten rechtshängig ist. Dies ist schon nicht der Fall.

Der Abtrennungsgrund des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG setzt insbesondere eine außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs voraus. Hiervon kann gut zweieinhalb Monate nach Rechtshängigkeit keine Rede sein.