Tenor§
Der Vertreterin der Nebenklägerin wird Akteneinsicht in sämtliche Aktenbestandteile gewährt.
Der Inhalt des USB-Sticks kann auf der Geschäftsstelle eingesehen/angehört werden oder es kann ein Datenträger nach hier übersandt werden, worauf die Datei überspielt werden kann.
Die Akteneinsicht wird nicht vor dem 31.12.2020 vollzogen, um Gelegenheit für eine Beschwerde zu geben.
Sollte dann die Akteneinsicht nicht mehr rechtzeitig vor dem anvisierten Hauptverhandlungstermin möglich sein, wird dieser ggf. verlegt werden.
Gründe§
Die Vertreterin der Nebenklägerin, Rechtsanwältin S, hat angekündigt, den Inhalt der Akte nicht mit der Mandantin zu durchzuarbeiten oder sie vorzubereiten. Rechtsanwältin S ist dem Gericht aus anderen Verfahren als zuverlässige Anwältin bekannt, so dass an ihrer Aussage keine Zweifel bestehen.
Sodann ist Akteneineinsicht zu gewähren, da keine entgegenstehenden und überwiegenden anderen Interessen anderer Beteiligter, insbes. der Angeklagten bestehen. Auf die Entscheidungen des KG vom 21.11.2019, 3 Ws 278/19, NStZ 19, 110 nach Beck-online, sowie des LG Köln 102 Qs 13/20 (251 Js 226/19) und die Kommentierung in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 406e StPO Rn. 11 wird Bezug genommen.