In dem Rechtsstreit
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hat das Amtsgericht Bonn
gemäß § 307 Satz 2 ZPO am 02.01.2025
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.194,82 EUR (in Worten: eintausendeinhundertvierundneunzig Euro und zweiundachtzig Cent) zu zahlen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.