Tenor§
In dem Ermittlungsverfahren
pp
wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts H als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.
Gründe§
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Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, da das Verfahren bereits eingestellt ist. Vorwerfbare Verzögerungen hinsichtlich der Entscheidung über den Antrag sind nicht erkennbar.
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Bonn, 15.05.2024
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Amtsgericht