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Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 28.09.2023 – 653 Ds 31/23

653

ECLI:DE:AGBN:2023:0928.653DS31.23.00

In der Strafsache

pp

wegen Steuerhinterziehung

Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen Geringfügigkeit auf Kosten der Landeskasse eingestellt.

Seine eigenen notwendigen Auslagen trägt ebenfalls die Landeskasse.

Bonn, 28.09.2023

Amtsgericht Bonn