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Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 18.12.2020 – 704 Ds 192/18

Abt. 704

ECLI:DE:AGBN:2020:1218.704DS192.18.00

Tenor§

In der Strafsache

pp

Der Kostenfestsetzungsantrag vom 27.10.2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe§

Im Verfahren zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung  nach § 460 StPO entsteht für den Verteidiger, der den Angeklagten bereits im Erkenntnisverfahren vertreten hat, keine gesonderte Gebühr nach Nr. 4204 VV RVG. Das gleiche gilt für ein insoweit betriebenes Beschwerdeverfahren.