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Amtsgericht Blomberg, Beschluss vom 10.08.2021 – 3 F 132/89

Familiengericht

ECLI:DE:AGLIP:2021:0810.3F132.89.00

Tenor§

Das Akteneinsichtsgesuch des Herrn F, L-Straße A, C, wird zurückgewiesen.

Gründe§

Der Antragsteller verlangt Akteneinsicht gemäß § 13 Abs. 2 FamFG zu dem Zweck, den Namen des damals beauftragten Gutachters zu erfahren.

Der Antragsteller hat jedoch kein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht. Er hat hierzu vorgetragen, sein Interesse sei "ideeller“ Natur.

Ein Bescheid gemäß Informationsfreiheitsgesetz ist nicht veranlasst, da das Gericht bei der Hinzuziehung eines Sachverständigen in einem Streitverfahren keine Verwaltungstätigkeit ausübt.