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§ 8f WSG — Auslandsverwendungszuschlag

Wehrsoldgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Werden Soldaten im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes verwendet, erhalten sie einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, zum gleichen Zeitpunkt und in gleicher Höhe wie Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. § 2 Abs. 2 gilt nicht. § 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.