(1) Die Kommission wird von dem Beratenden Ausschuss für Eigenmittel (BAEM/MwSt.), der gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ).
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.