(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ( 1 ) eingesetzten Ausschuß für den Zollkodex unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 2 ) unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.