(1) Die Mitgliedstaaten setzen für den betreffenden Monat spätestens am 20. Tag des zweiten darauffolgenden Monats für alle Personen, denen die Vergütung zusteht oder die die Abgabe schulden, fest:
a) den Gesamtbetrag der Vergütung, die ihnen zusteht, und
b) den Gesamtbetrag der geschuldeten Abgaben.
(2) Die in Absatz 1 genannten Beträge werden innerhalb von 30 Tagen, die auf die Festsetzung der im gleichen Absatz genannten Beträge folgen, ausgezahlt. Überschreitet der Anspruchsberechtigte die in Artikel 13 Absätze 1 und 6 genannte Mitteilungsfrist, so können die Mitgliedstaaten die Zahlung der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Vergütung hinausschieben