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Art 15 VO (EWG) Nr. 1998/78

VO (EWG) Nr. 1998/78

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten setzen für den betreffenden Monat spätestens am 20. Tag des zweiten darauffolgenden Monats für alle Personen, denen die Vergütung zusteht oder die die Abgabe schulden, fest:

a) den Gesamtbetrag der Vergütung, die ihnen zusteht, und

b) den Gesamtbetrag der geschuldeten Abgaben.

(2) Die in Absatz 1 genannten Beträge werden innerhalb von 30 Tagen, die auf die Festsetzung der im gleichen Absatz genannten Beträge folgen, ausgezahlt. Überschreitet der Anspruchsberechtigte die in Artikel 13 Absätze 1 und 6 genannte Mitteilungsfrist, so können die Mitgliedstaaten die Zahlung der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Vergütung hinausschieben