Unbeschadet der Überwachung durch die Mitglieder des ESZB nach Artikel 12 Absatz 1 wird ein Zentralverwahrer von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats zugelassen und beaufsichtigt.
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Unbeschadet der Überwachung durch die Mitglieder des ESZB nach Artikel 12 Absatz 1 wird ein Zentralverwahrer von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats zugelassen und beaufsichtigt.