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Art 62 VO (EU) Nr. 809/2014 — Technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten

VO (EU) Nr. 809/2014

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0809-20220718 (EUR-Lex).

Bei Ausgaben gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gelten die Artikel 48 bis 51 und Artikel 53 der vorliegenden Verordnung entsprechend.

Die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 48 sowie die Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 49 werden von einer Einrichtung durchgeführt, die von der die technischen Hilfe gewährenden zuständigen Einrichtung funktional unabhängig ist.