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Art 13 VO (EU) Nr. 809/2014 — Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

VO (EU) Nr. 809/2014

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0809-20220718 (EUR-Lex).

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. ►M10 ————— ◄

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.

(2) Im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Termine gemäß Absatz 1 dieses Artikels für bestimmte Gebiete, in denen außergewöhnliche klimatische Bedingungen herrschen, auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt werden.