(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. ►M10 ————— ◄
Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.
(2) Im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Termine gemäß Absatz 1 dieses Artikels für bestimmte Gebiete, in denen außergewöhnliche klimatische Bedingungen herrschen, auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt werden.