Unbeschadet von Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 muss das einheitliche System zur Erfassung jedes Begünstigten nach Artikel 73 der genannten Verordnung eine individuelle Identifizierung sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge oder sonstigen Erklärungen gewährleisten, die von einem Begünstigten eingereicht wurden.