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Art 8 VO (EU) Nr. 640/2014 — Identifizierung der Begünstigten

VO (EU) Nr. 640/2014

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0640-20210903 (EUR-Lex).

Unbeschadet von Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 muss das einheitliche System zur Erfassung jedes Begünstigten nach Artikel 73 der genannten Verordnung eine individuelle Identifizierung sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge oder sonstigen Erklärungen gewährleisten, die von einem Begünstigten eingereicht wurden.