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Art 33 VO (EU) Nr. 640/2014 — Zusätzliche Sanktionen und Maßnahmen

VO (EU) Nr. 640/2014

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0640-20210903 (EUR-Lex).

(1) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche einzelstaatliche Sanktionen gegen zwischengeschaltete Stellen, die in das Verfahren der Beihilfe- oder Stützungsgewährung einbezogen sind, vorsehen, um zu gewährleisten, dass die Kontrollvorschriften, einschließlich der Mitteilungspflichten, eingehalten werden.

(2) Hinsichtlich der von Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen, bei denen es sich nicht um die zuständigen Behörden handelt, eingereichten Belege gilt gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften Folgendes: Wird festgestellt, dass fahrlässig oder vorsätzlich falsche Belege eingereicht worden sind, so wendet der betreffende Mitgliedstaat im Einklang mit seinen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften angemessene Sanktionen an. Werden derartige Verstöße zum zweiten Mal festgestellt, so wird der betreffenden Dienststelle, Einrichtung oder Organisation das Recht, stützungsrelevante Belege einzureichen, für mindestens ein Jahr entzogen.