Beschließt ein Mitgliedstaat, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 8 oder Artikel 52 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, so unterrichtet er die Kommission bis zum 1. August 2014 über die Einzelheiten dieser Beschlüsse.
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Beschließt ein Mitgliedstaat, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 8 oder Artikel 52 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, so unterrichtet er die Kommission bis zum 1. August 2014 über die Einzelheiten dieser Beschlüsse.