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Art 17 VO (EU) Nr. 639/2014 — Festsetzung des Werts der Zahlungsansprüche gemäß den Artikeln 26 und 40 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

VO (EU) Nr. 639/2014

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2529 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0639-20190101 (EUR-Lex).

1. Bei der Bestimmung der relevanten Direktzahlungen oder des Werts der Zahlungsansprüche für das Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden lediglich Zahlungen bzw. der Wert der Zahlungsansprüche für diejenigen Betriebsinhaber berücksichtigt, die nach Maßgabe von Artikel 9 und Artikel 24 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Jahr 2015 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind.

Bei der Bestimmung der relevanten, das Jahr vor Einführung der Basisprämienregelung betreffenden Direktzahlungen gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden lediglich Zahlungen an diejenigen Betriebsinhaber berücksichtigt, die nach Maßgabe von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind.

2. Für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten folgende Regeln:

a) Der Verweis auf die besonderen Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, lediglich eine oder mehrere im Rahmen dieser besonderen Stützungsmaßnahmen umgesetzten Maßnahmen zu berücksichtigen;

b) bei der Berechnung der Stützung, die einem Betriebsinhaber im Rahmen einer oder mehrerer Stützungsregelungen gemäß Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr 2014 gewährt wird, werden etwaige Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht berücksichtigt;

c) die Mitgliedstaaten können anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien über die Höhe der Stützung beschließen, die für eine oder mehrere der in Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten und von dem betreffenden Mitgliedstaat angewendeten Regelungen zu berücksichtigen ist.

Wenden Mitgliedstaaten diesen Absatz an, so dürfen sie den entkoppelten Charakter der gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährten Stützung nicht gefährden.

3. Für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird die gemäß den Artikeln 72a und 125a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2014 gewährte Stützung ohne Berücksichtigung etwaiger Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berechnet.

4. Der Verweis in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers schließt auch die Zahlungsansprüche ein, die von dem Betriebsinhaber zum Zeitpunkt seines Antrags für 2014 an einen anderen Betriebsinhaber verpachtet sind.