Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für
a) Form und Inhalt folgender Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind:
i) die in Artikel 70a genannten Berichte über die Bewertung;
ii) die in Artikel 70a genannten Abhilfemaßnahmen;
b) grundlegende Merkmale und Vorschriften für das System für Beihilfeanträge nach Artikel 69 und das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 70, einschließlich der Parameter für die schrittweise Erhöhung der Anzahl von Interventionen beim Flächenüberwachungssystem.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.