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Art 6 VO (EU) 2019/624 — Artspezifische Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann die Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden dürfen

VO (EU) 2019/624

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständigen Behörden wenden die in diesem Artikel festgelegten spezifischen Kriterien und Voraussetzungen bei dem entsprechenden Geflügel, Farmwild, den entsprechenden Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen sowie als Haustiere gehaltenen Einhufern an.

(2) Bei zur Stopflebererzeugung (Foie gras) gehaltenem Geflügel und verzögert ausgeweidetem Geflügel, das im Herkunftsbetrieb geschlachtet wurde, muss die gemäß der Musterveterinärbescheinigung in Anhang IV Kapitel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission ( 7 ) ausgefüllte Veterinärbescheinigung bis zum Schlachtbetrieb oder zum Zerlegungsbetrieb mit den nicht ausgeweideten Schlachtkörpern mitgeführt oder in einem beliebigen Format im Voraus statt der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f dieser Verordnung vorgesehenen Bescheinigung übermittelt werden.

(3) Bei gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa oder Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 im Herkunftsbetrieb geschlachteten Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen, als Haustiere gehaltenen Einhufern und Farmwild muss die gemäß der Musterveterinärbescheinigung in Anhang IV Kapitel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission ausgefüllte Veterinärbescheinigung bis zum Schlachtbetrieb bzw. im Fall von Farmwild entweder bis zum Schlachtbetrieb oder zum Wildbearbeitungsbetrieb mit den Tieren mitgeführt oder in einem beliebigen Format im Voraus statt der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f dieser Verordnung vorgesehenen Bescheinigung übermittelt werden.

(4) Bei gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 im Herkunftsbetrieb geschlachtetem Farmwild

a) muss die gemäß der Musterveterinärbescheinigung in Anhang IV Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ausgefüllte Veterinärbescheinigung bis zum Schlachtbetrieb oder zum Wildbearbeitungsbetrieb mit den Tieren mitgeführt oder in einem beliebigen Format im Voraus statt der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f dieser Verordnung vorgesehenen Bescheinigung übermittelt werden;

b) überprüft der amtliche Tierarzt regelmäßig, dass die Personen, die die Schlachtung und das Ausbluten durchführen, die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen.

(5) Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 können die Mitgliedstaaten die Schlachtung von Farmwild bis 28 Tage nach Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f gestatten, wenn

a) nur kleine Mengen an Farmwildfleisch vom Erzeuger direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen abgegeben werden, die direkt an den Endverbraucher abgeben; und

b) nicht mehr als 50 Tiere pro Jahr und pro Herkunftsbetrieb geschlachtet werden.