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Art 11 VO (EU) 2019/1238 — Geltende Aufsichtsregelung für verschiedene Arten von Anbietern

VO (EU) 2019/1238

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber halten diese Verordnung sowie die einschlägigen Aufsichtsregelungen ein, die nach Maßgabe der in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 genannten Rechtsakte für sie gelten.