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Art 76 VO (EU) 2018/625 — Kollektiv- und Gewährleistungsmarken

VO (EU) 2018/625

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird eine internationale Registrierung, in der die Union benannt ist, als Unionskollektivmarke oder Unionsgewährleistungsmarke gemäß Artikel 194 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 bezeichnet, wird gemäß Artikel 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 und unbeschadet des Artikels 193 der Verordnung (EU) 2017/1001 eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen in folgenden Fällen ausgesprochen: a) wenn ein Eintragungshindernis nach Artikel 76 Absatz 1 oder 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 oder nach Artikel 85 Absatz 1 oder 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 vorliegt; b) wenn die Markensatzung nicht gemäß Artikel 194 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 eingereicht worden ist.

(2) Hinweise auf Änderungen der Markensatzung gemäß den Artikeln 79 und 88 der Verordnung (EU) 2017/1001 werden im Unionsmarkenblatt veröffentlicht.