Verpflichtung, Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen bereitzustellen
(Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) ►C1 Genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) und Bereitsteller konsolidierter Datenträger (CTP) ◄ erfüllen für die Zwecke der öffentlichen Verfügbarmachung von Marktdaten mit den in den Artikeln 6, 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Angaben zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen gemäß Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 85 bis 89.
(2) Artikel 85, Artikel 86 Absatz 2, Artikel 87, Artikel 88 Absatz 2 und Artikel 89 gelten nicht für APA oder CTP, die der Öffentlichkeit Marktdaten kostenlos bereitstellen.