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Art 53 VO (EU) 2017/1939 — Besondere Verarbeitungsbedingungen

VO (EU) 2017/1939

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sofern in dieser Verordnung vorgeschrieben, sieht die Europäische Staatanwaltschaft besondere Verarbeitungsbedingungen vor und weist den Empfänger der operativen personenbezogenen Daten darauf hin, dass diese Bedingungen gelten und einzuhalten sind.

(2) Die EUStA beachtet die von einer nationalen Behörde gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 vorgesehenen besonderen Verarbeitungsbedingungen.