(1) Sofern in dieser Verordnung vorgeschrieben, sieht die Europäische Staatanwaltschaft besondere Verarbeitungsbedingungen vor und weist den Empfänger der operativen personenbezogenen Daten darauf hin, dass diese Bedingungen gelten und einzuhalten sind.
(2) Die EUStA beachtet die von einer nationalen Behörde gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 vorgesehenen besonderen Verarbeitungsbedingungen.