(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die vorliegende Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadensersatz gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 56 der Richtlinie (EU) 2016/680.
(2) Mit Streitigkeiten zwischen Europol und Mitgliedstaaten über die Frage, wer letztlich für den Schadensersatz zuständig ist, der einer Person, der ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährt wird, ist der Verwaltungsrat zu befassen. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Zuständigkeit mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder, unbeschadet des Rechts, diese Entscheidung nach Artikel 263 AEUV anzufechten.