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Art 41 VO (EU) 2016/589 — Inkrafttreten

VO (EU) 2016/589

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 17 Absätze 1 bis 7 gelten ab dem 13. Mai 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.