(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 wird wie folgt geändert:
a) Artikel 23 wird aufgehoben.
b) Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(1) „(2) Das Unterprogramm EURES steht allen von einem Mitgliedstaat oder der Kommission benannten Stellen, Akteuren sowie Einrichtungen offen, die die Bedingungen für die Teilnahme an EURES gemäß Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) erfüllen. Zu diesen Stellen, Akteuren und Einrichtungen zählen vor allem folgende:
a) nationale, regionale und lokale Behörden;
b) Arbeitsvermittlungen;
c) Sozialpartnerorganisationen und andere interessierte Parteien.
(2) Bezugnahmen auf die in Nummer 1 Buchstabe a aufgehobenen Bestimmungen gelten als Bezugnahmen auf Artikel 29 der vorliegenden Verordnung.
(3) Nummer 1 Buchstabe b dieses Artikels berührt nicht die Anträge auf Finanzierung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013, die vor dem 12. Mai 2016 übermittelt wurden.